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Aktuelles Datum und Uhrzeit: 19 Mai 2013 22:35 |
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Andreas u. Uta
Anmeldungsdatum: 14.06.2004
Beiträge: 1129
Wohnort: München

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Re: Bizarrer Prozess um nackten Spaziergang an der Isar - Freispruch!
| Puistola hat folgendes geschrieben:: |
Daraus lässt sich im Umkehrschluss ableiten:
Der Richter erachtet die Nacktheit an sich, den nackten Spaziergang nicht als "grob ungehörige Handlung". |
Da war die Aufregung von der Frau ja ganz um sonnst, der ist schwul und wollte ihr ja gar nicht an die Wäsche!
Andreas
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Klaus_59
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Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3933

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Re: Bizarrer Prozess um nackten Spaziergang an der Isar - Freispruch!
| Puistola hat folgendes geschrieben:: | | Der Richter erachtet die Nacktheit an sich, den nackten Spaziergang nicht als "grob ungehörige Handlung". |
Das möchtest du da gerne rauslesen, ist aber ein Fehlschluss. Es ging hier um die Feststellung einer Straftat, zunächst Exhibitionismus, die der Richter ausschloss. Dann stellte er noch fest, dass auch Erregung öffentlichen Ärgernisses nicht nachweisbar sei. Über Ordnugsrecht wurde nicht verhandelt.
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Puistola

Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 16.10.2007
Beiträge: 4145
Wohnort: Nicht weit vom Alpstein

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Re: Bizarrer Prozess um nackten Spaziergang an der Isar - Freispruch!
| Andreas u. Uta hat folgendes geschrieben:: |
Da war die Aufregung von der Frau ja ganz um sonnst, ... |
Ja, die Aufregung war umsonst, aber nicht weil der Gute schwul sei, sondern weil die Nacktheit an sich ohnehin nicht zu ahnden ist.
Selbst wenn der Richter befunden hätte, die Nacktheit sei eine "grob ungehörige Handlung" (wozu er keine Grundlage hat), wäre damit noch lange nicht erwiesen, dass diese
- "die Allgemeinheit zu belästige"
- "oder (die Allgemeinheit) gefährde"
- "UND die öffentliche Ordnung beeinträchtige"
Erst wenn diese Bedingungen erfüllt wären, könnte die Nacktheit an der Isar geahndet werden.
Nun sind aber weder die "ungehörige Handlung", noch die zugehörige Qualifikation "grob", noch die Begriffe "Allgemeinheit" und "Öffentliche Ordnung" derart bestimmt, dass aus dem Gesetzestext* hervorgeht, was damit gemeint sei.
Die Kumulation von Gemeinplätzen macht diese nicht bestimmter. Im Gegenteil, man muss sich fragen, welche "grob ungehörige Handlung" in der Öffentlichkeit nicht geeignet sei, "die Allgemeinheit zu belästigen" und auch mit welcher derartigen Handlung die "Öffentliche Ordnung" nicht beeinträchtigt werde.
Zweifelsfrei ging der Gesetzgeber davon aus, dass es "grob ungehörige Handlungen" gebe, die weder belästigen noch beeinträchtigen, sonst hätte er ja diese Bedingungen nicht hinzugefügt.
Allein was fehlt, ist ein Hinweis, wie man erkenne, welche "ungehörige Handlung" zwar grob sei, aber dennoch weder belästige noch beeinträchtige, und worin die Belästigung und die Beeinträchtigung allenfalls zu bestehen habe.
Es ist nun mal so: Zwar wird gesagt "Kleider machen Leute", aber die Abwesenheit von Kleidern sagt nichts aus.
Nun, aus diesem Minenfeld unbestimmter Begrifflichkeiten hat sich dieser Amtsrichter erfolgreich ferngehalten, indem er die "grobe Ungehörigkeit" von Vornherein verneinte. So musste er sich nicht mal mit den ebenfalls unbestimmten Begriffen "ungehörig" und "grob" auseinandersetzen, vom Begriff "Handlung" mal ganz abgesehen.
Wie weise! ...
... staunt
Puistola
*OWiG §118 (Ein anderer § kommt bei des Richters Formulierung nicht in Frage):
(1) Ordnungswidrig handelt, wer eine grob ungehörige Handlung vornimmt, die geeignet ist, die Allgemeinheit zu belästigen oder zu gefährden und die öffentliche Ordnung zu beeinträchtigen.
(2)...
Nachtrag:
| Klaus59 hat folgendes geschrieben:: | | Das möchtest du da gerne rauslesen, ist aber ein Fehlschluss. |
Doch, doch, zumindest steht es so im Pressebericht.
Verhandelt wurde die "grob ungehörige Handlung" tatsächlich nicht, aber der Richter hat deutlich gesagt, dass eine grob ungehörige Handlung nicht vorliege, obwohl dies nicht Gegenstand der Verhandlung war.
Das ist ein Wink mit dem Zaunpfahl an das Ordnungsamt, eine Ahndung zu unterlassen, denn diese würde durch das Amtsgericht kassiert.
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Klaus_59
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3933

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| regenmacher hat folgendes geschrieben:: | | Wie puistola hingegen richtigerweise anmerkt, ist hier jetzt entscheidend, dass dort nach richterlicher Meinung einfache Nacktheit nicht (mehr) die Bedingungen des §118 OwiG erfüllt. |
Das wurde nicht entschieden (siehe unten). Die grob ungehörige Handlung wurde im Zusammenhang mit Erregung öffentlichen Ärgernisses erwähnt, nicht mit §118 OWiG. Onanieren in der Öffentlichkeit als grob ungehörige Handlung zu bezeichnen, ist legitim (aus heutuger Sicht jedenfalls). Nur aufgrund der Wortwahl (grob ungehörige Handlug) ist hier aber kein Bezug zum Ordnungsrecht hergestellt und es wurde auch nicht festgestellt, dass Nacktsein keine solche sei, nur weil kein Bußgeld angeordnet wurde. Das war ja nicht Bestandteil der Verhandlung.
Edit: "Siehe oben", hätte es heißen müssen.
Zuletzt bearbeitet von Klaus_59 am 04 April 2012 08:23, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Klaus_59
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3933

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Re: Bizarrer Prozess um nackten Spaziergang an der Isar - Freispruch!
| Puistola hat folgendes geschrieben:: | | ... aber der Richter hat deutlich gesagt, dass eine grob ungehörige Handlung nicht vorliege, ... |
Das hat er nicht gesagt. Er hat gesagt, dass onanieren in der Öffentlichkeit eine guH sei, onanieren aber nicht nachweisbar sei. Er hat nicht gesagt, dass auch keine andere guH vorlag, z.B. Nacktsein. Ich hätte das auch gerne so gelesen wie du und Regenmacher, aber das gibt das Urteil faktisch nicht her.
Edit:
Nach nochmaligem Lesen sehe ich, er hat gesagt, eine solche Handlung ließe sich nicht nachweisen, meinte wohl also doch eine guH. Dennoch bezog er das auf Strafrecht, im speziellen auf sexuelle Handlungen, denn er erwähnte es im Zusammenhang mit Erregung öffentlichen Ärgernisses.
Zuletzt bearbeitet von Klaus_59 am 04 April 2012 08:29, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Klaus_59
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3933

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siehe noch meinen Nachtrag oben.
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regenmacher

Geschlecht: 
Alter:59
Anmeldungsdatum: 04.10.2003
Beiträge: 3574
Wohnort: 53498 Bad Breisig

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Sortierungen:
| Zitat: | | Über Ordnugsrecht wurde nicht verhandelt. |
Die Formulierung „grob ungehörige Handlung“ zielt auf den §118 OwiG. Ob der Artikel die Verhandlung richtig wiedergibt, wissen wir natürlich nicht.
Dazu folgendes:
(1)
Mord, Vergewaltigung, Bankraub usw. ist eine Straftat (also StGB) UND zugleich auch ein Verstoß gegen § 118 OwiG. Praktisch JEDE Straftat ist ein Verstoß gegen §118 OwiG. §118 OwiG kommt in diesen Fällen jedoch nicht zum Tragen. Aus Zweierlei Gründen: (1) Die Paragraphen des StGB sind spezifischer als der (zu) allgemein gehaltene §118 OwiG und (2) ein Paragraph im OWiG sagt explizit, dass in Konkurrenzsituationen zwischen dem StGB und dem OwiG dem StGB zu folgen ist.
(2)
Onanieren in der Öffentlichkeit, Exhibitionismus: Es gilt das unter (1) gesagte
(3)
Pinkeln in der Öffentlichkeit. Kein Strafrecht, aber eventuell – wenn nachgewiesen - §118 OWiG
(4)
Einfache Nacktheit in der Öffentlichkeit. Hier kommt das StGB gar nicht in Frage. Allenfalls könnte der allgemein gehaltene §118 des Owig zur Anwendung kommen. Dazu muss es sich aber bei der hier offensichtlich vorliegenden, vollkommen unbestrittene Nacktheit um eine „grob ungehörige Sache“ handeln.
In der Tat können die Richter beim Amtsgericht – wenn sie erkennen das (wie hier) keine Straftat vorliegt, zum OWiG greifen. (Dabei übergehen sie zwar die Ordnunsgsämter, bzw. deren Recht eventuell anders zu entscheiden, aber wie man mir mitteilte, soll das möglich sein.) Da das der Richter – immer vorausgesetzt, dass die im Artikel gebrauchte Formulierung die reale Verhandlung wiedergibt - offensichtlich nicht gemacht hat, sondern sogar entschieden hat, dass einer der Grundvoraussetzungen des §118 OWiG (auch bei der hier unbestrittenen Nacktheit des Betroffenen) nicht erfüllt ist, hat er tatsächlich über Ordnungsrecht entschieden.
Jedes Verfahren läuft – so hat man mir es erklärt – nach folgendem Schema ab:
(1)
wenn eine Tathergang bewiesen ist, wird zuerst geprüft, ob es gegen Strafrecht verstößt. Wenn ja, dann wird es unter Strafrecht behandelt.
(2)
Wenn es nicht gegen Strafrecht verstößt, wird geprüft, ob eventuell ein Verstoß gegen Ordnungsrecht vorliegt.
(3)
Wenn dies ergibt, dass ein solcher Verstoß vorliegt, dann wird die Sache nach Ordnungsrecht behandelt.
(4)
Wenn dabei herauskommt, dass kein Verstoß gegen Ordnungsrecht vorliegt, dann ist die Sache für den Betroffenen (hier: den Nackten) positiv erledigt.
In der Tat hätte der Richter – wenn er es denn für richtig erachtet hätte – gegen den Nackten Ordnungsrecht (z.B.wegen einfacher Nacktheit) anwenden können/dürfen. Das tat er aus verständlichen und naheliegenden Gründen hier aber nicht. Hinweis: Der Richter ist - wenn das Verfahren als strafrechtliches Verfahren begonnen hat - nicht einmal an die Anträge von Anklage und Verteidigung gebunden, er kann also - wenn er denn will - auch dann, wenn die Anklage ursprünglich auf Strafrecht abzielte zum Ordnungsrecht greifen. (Anträge von Anklage und Verteidgung sind für ihn hier allenfalls "Vorschläge") Wenn also eine Verhandlung in strafrechtlicher Sache nach Richtermeinung ergibt, dass der Angeklagte zwar nicht gegen die eventuell in den Anträgen genannten Gesetze, aber gegen andere Gesetze (z.B. gegen Ordnungsrecht) verstoßen hat, dann darf er sein Urteil durchaus danach ausrichten.
Kleine Nebenbemerkung:
Es kann natürlich sein, dass z.B. die Anklage - weil sie ursprünglich auf Strafrecht und damit in der Regel längere Verjährungsfristen abgestellt hat - sich mit der Anklage zu viel Zeit gelassen hat. Wenn dann zur Verhandlung vom Richter zwar festgestellt wird, dass zumindest ein Verstoß gegen Ordnungsrecht vorliegt, kann die dort in der Regel kürze Verjährungsfrist greifen.
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Klaus_59
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3933

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| regenmacher hat folgendes geschrieben:: | | Die Formulierung „grob ungehörige Handlung“ zielt auf den §118 OwiG. |
Das bestreite ich in diesem Fall. Ich erklärte ja bereits, warum. Wieso siehst du das nicht?
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Klaus_59
Geschlecht: 
Anmeldungsdatum: 05.03.2007
Beiträge: 3933

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Hast du das auch dem Richter gesagt? Falls ja, hat er dir auch erklärt, wieso er dich trotzdem verurteilt?
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riedfritz
Geschlecht: 
Alter:66
Anmeldungsdatum: 17.03.2008
Beiträge: 1456
Wohnort: Rieden

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1. April ist schon vorbei!
| Natrufan hat folgendes geschrieben:: | | sofern es ein legitimierter Richter an einem legitimiertem Gericht ist... |
Nur in der Gastronomie gibt es "nicht legitimierte Gerichte".
Viele Grüße,
Fritz
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